Parkordnung

Parkordnung

 1 Allgemeines

(1) Die Benutzung des Parks und der darin enthaltenen Anlagen und Gegenstände durch die Teilnehmer unterliegt ausschließlich diesen Bedingungen. Entgegen stehende Bedingungen der Teilnehmer werden nicht anerkannt.

(2) Für einzelne Anlagen im Park können weitere, separate Nutzungsbedingungen existieren. Auf deren Inhalt und Geltung werden die Besucher gegebenenfalls individuell an der jeweiligen Anlage vom Sicherheit-/Aufsichtspersonal hingewiesen werden. Etwaige Aushänge des Veranstalters sind zu beachten.

(3) Das Verlassen von gekennzeichneten Wegen und Flächen ist nicht gestattet. Vorhandene Absperrungen innerhalb des Parks sind vom Teilnehmer immer zu beachten.

2 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Teilnehmer sind berechtigt, gegen Entrichtung des Eintrittspreises die gebuchten Parcours für das jeweils gebuchte Zeitkontingent zu benutzen.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, aus Gründen der Sicherheit für die Teilnehmer und wetterbedingt die Teilnahme der Besucher am Park abzusagen, einzuschränken beziehungsweise zu unterbrechen. Die Rechte des Teilnehmers, insbesondere nach § 314 BGB und §§ 323, 346 ff. BGB, bleiben in diesem Fall unberührt.

3 Voraussetzungen der Parknutzung / Verhalten des Teilnehmers

(1) Der Besuch / Teilnahme am Park unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol ist verboten. Besucher belästigt, die Anlagen entgegen den vorhandenen Benutzungshinweisen und -einschränkungen nutzt, den Anordnungen des Personal, dieser Parkordnung oder Gebotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises vom Parkgelände verwiesen werden.

Darüber hinaus ist der Kletterwald BinzProra, Uwe Häusler berechtigt gegen Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen, eine Verwarnung oder ein umfassendes Haus- und Betretungsverbot für das gesamte Gelände auszusprechen. Personen, die trotz eines erteilten Haus- und Betretungsverbot, den Kletterwald BinzProra betreten, machen sich wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB strafbar.

(2) Der Besuch / die Teilnahme am Park ist für Besucher ab 3 Jahren. Der Besuch / die Teilnahme am Park erfordert hinreichende körperliche Fitness des Teilnehmers. Besucher, die diese Bedingung nicht erfüllen und/oder aufgrund einer Krankheit, einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung das Klettern nicht verkraften können, sind von der Teilnahme am Park ausgeschlossen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, im Hinblick auf die von ihm zur Verfügung gestellte Sicherheitsausrüstung Personen von einer Teilnahme am Park auszuschließen, die ein Höchstgewicht von 130kg überschreiten. Das zulässige Höchstgewicht ist im Kassenbereich angeschlagen.

(4) Jeder Teilnehmer hat vor Benutzung des Parks an der obligatorischen Sicherheitseinweisung durch den Veranstalter teilzunehmen. Den dort erteilten Anweisungen des Personals ist immer Folge zu leisten. Wiederholte Verstöße gegen erteilte Anweisungen können, wenn sie eine schuldhafte Pflichtverletzung des Teilnehmers begründen, nach vorheriger Anmahnung zum Ausschluss der Parknutzung führen.

(5) Es dürfen bei der Benutzung des Parks und der Anlagen aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände wie offen getragener Schmuck z.Bsp. Eheringe, Mobiltelefone, Kameras etc. mitgeführt werden. Lange Haare sollten mit einem Haargummi zusammengebunden werden. Haar- oder Kopfnadeln dürfen nicht getragen werden. Das Tragen von geschlossenem, festem Schuhwerk ist empfehlenswert.

(6) Minderjährigen unter 14 Jahren ist die Parknutzung in Gegenwart eines aufsichtsberechtigten und aufsichtsfähigen Erwachsenen gestattet. Minderjährigen ab 14 Jahren ist die Parknutzung unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten/Sorgeberechtigen gestattet. Die Einwilligung ist vor Beginn der Parknutzung vorzulegen. Das entsprechende Formular ist im Kassenbereich und online unter www.kletterwald-binzprora.de zum Download erhältlich. Kinder mit 3-5 Jahren dürfen darüber hinaus ausschließlich in Begleitung eines erwachsenen Aufsichtsberechtigten den Park benutzen. Ein erwachsener Aufsichtsberechtigter darf maximal zwei Kinder begleiten. Abweichende Altersangaben des Betreibers an einzelnen Parcours / Stationen sind zu beachten und vom Teilnehmer einzuhalten.

4 Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Verpflichtungen ist die Haftung des Veranstalters auch bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben, jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Hiervon unberührt bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen.

5 Einbringung von Wertsachen

(1) Dem Teilnehmer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in den Park zu bringen. Von Seiten des Veranstalters wird keinerlei Bewachung / Verwahrung für dennoch eingebrachte Wertgegenstände geschuldet.

(2) Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch den Veranstalter zur Verfügung gestellten Spind begründet keine weiteren Überwachungs-/Verwahrungspflichten des Veranstalters in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Eine Bewachung gegebenenfalls zur Verfügung gestellter Spinde durch den Veranstalter findet insoweit nicht statt.

6 Ausrüstung / Verleih

(1) Der Veranstalter stellt den Teilnehmern Sicherheitsausrüstung zwecks Benutzung des Parks und der darin vorhandenen Anlagen / Stationen zur Verfügung. Die ausgeliehene Sicherheitsausrüstung darf während der Benutzung des Parks nicht abgelegt oder an andere Personen übertragen werden, es sei denn, es erfolgt eine Gestattung des Sicherheits-/Aufsichtspersonals. Die erhaltene Ausrüstung muss gemäß der individuellen Einweisung des Teilnehmers vor Verlassen des Parks wieder beim Veranstalter abgegeben werden.

(2) Das Mitbringen und Benutzen eigener Sicherheitsausrüstung ist den Teilnehmern nicht gestattet.

(3) Der Teilnehmer behandelt die vom Veranstalter geliehene Sicherheitsausrüstung / Gegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt. Die Sicherheitsausrüstung / Gegenstände sind ausschließlich zum bestimmungsmäßigen Gebrauch und auf Anweisung des Sicherheits-/Aufsichtspersonals zu benutzen.

(4) Rauchen und Toilettengänge in Benutzung der Sicherheitsausrüstung sind dem Teilnehmer untersagt.

(5) An der Ausrüstung dürfen keinerlei Manipulationen vorgenommen werden. Die Ausrüstung wird bei Rückgabe daraufhin überprüft. Jeder Manipulationsversuch oder Manipulation wird mit einem sofortigen Ausschluß vom Klettern ohne Rückerstattung des Eintrittspreises geahndet.

7 Schadensmeldungen

Alle Parcours und Einrichtungen im Kletterwald BinzProra werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen (dies beinhaltet Sach-, Personen- und sonstige Schäden), so melden Sie den Schaden vor Verlassen des Parkgeländes an der Kasse. Melden Sie sich auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parkgeländes erfolgt.

8 Personenbezogene Daten

Der Veranstalter gibt personenbezogene Daten des Teilnehmers nicht an Dritte weiter. Andernfalls erfolgt eine Weitergabe von Daten an Dritte nur, wenn der Teilnehmer zuvor in die Datenweitergabe ausdrücklich einwilligt oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Sofern der Teilnehmer eine Einwilligung erteilt hat, kann der Teilnehmer diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch einfache Mitteilung an den Veranstalter (z.B. durch E-Mail, Brief) widerrufen. Eine Auftragsdatenverarbeitung findet nicht statt. Der Veranstalter wird ggf erhobene Daten nicht länger speichern, als dies für die Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. Wenn der Teilnehmer Auskunft über die beim Veranstalter gespeicherten Daten bzw. deren Löschung wünscht, genügt dafür eine einfache Anfrage an  (E-Mail, Brief) an den Veranstalter.

9 Salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sollten einzelne Punkte dieser Parkordnung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Parkordnung Stand: 22.01.2023